« In der heutigen Rechtslehre unterscheidet man nur zwei große Rechtsgebiete, einerseits das Privatrecht, andererseits das öffentliche Recht. Für die Abgrenzung des Privatrechts vom öffentlichen Recht stellt man heute grundsätzlich darauf ab, ob zwischen den Beteiligten ein Verhältnis der Gleichordnung oder der Über- und Unterordnung besteht. [...] Rudolf Steiner hingegen geht bei der Betrachtung der unterschiedlichen Rechtsgebiete nicht von der abstrakten Unterscheidung zwischen Verhältnissen der Gleichordnung und solchen der Über- und Unterordnung, sondern von der Natur der den Rechtsverhältnissen zugrundeliegenden Lebensverhältnisse aus, um so einen nicht durch die staatliche Gesetzgebung bedingten willkürlichen, sondern einen in den menschlichen Lebensverhältnissen begründeten objektiven Maßstab zu bekommen. »
Dietrich Spitta
Die Gliederung des Rechts in Privatrecht, öffentliches Recht und Strafrecht
1 Kommentar:
Schön. Der Leser werde auch wertvoll lesen : "Die menschliche Wesenheit als Quelle von Recht und Unrecht" auch auf Deutsch auf die französische Seiten des "Institut":
http://www.triarticulation.fr/Institut/FG/Articles/2014-02-001-Spitta1.html
Grüsse
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