Mit dem Erbbaurecht ermöglicht der Gesetzgeber eine rechtliche Trennung zwischen dem Hauseigentümer und dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Haus befindet. Der Wert des Hauses bleibt unberührt von den Schwankungen auf dem Imobilienmarkt, während gleichzeitig der Erbbaurechtsinhaber das volle Eigentumsrecht an dem Haus hat, dieses also auch verkaufen oder belasten kann. Daher bietet dieses Gesetz die rechtliche Grundlage für die Arbeit vieler Initiativen, die jetzt schon Grund und Boden der Spekulation entziehen und nicht erst auf einen Sinneswandel der Mehrheit warten wollen.
Prof. Dr. jur. Roland Geitmann, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, hat in einer umfassenden Studie die unterschiedlichen Formen der praktischen Anwendung des Gesetzes untersucht und geprüft, inwieweit diese tatsächlich dem Ziel gerecht werden können, den Boden als solchen aus dem Markt herauszunehmen, ohne ihn deshalb beim Staat zu lassen. Die Untersuchung macht deutlich, daß diese Frage von vielen Variablen abhängt, und daß mit der Anwendung des Gesetzes sogar das Gegenteil des Erhofften bewirkt wird, wenn nicht ganz bestimmte Bedingungen vorausgestzt werden dürfen.
Das Thema Erbbaurecht wird auch ein Programmpunkt bei der bevorstehenden Tagung über Eigentum an Grund und Boden sein. Vielleicht will sich ja der eine oder andere mit Hilfe der vorliegenden Studie speziellere Kenntnisse dieser Sache aneignen, denn es wird nötig sein, hier nicht das Gesetz bloß zu feiern, sondern aus einer kritischen Distanz heraus zu beurteilen, inwiefern das Erbbaurecht Zweckmäßiges ermöglichen kann.
Thema Erbbaurecht
Roland Geitmann: Erbbaurecht in West und Ost - Teil I
Roland Geitmann: Erbbaurecht in West und Ost - Teil II
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